Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebibliothek Wachau
§ 1 Allgemeines
1.1 Die Bibliotheken in den Ortsteilen Leppersdorf, Seifersdorf und Wachau sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wachau. Sie sind deren Eigentum und dienen gemeinnützigen Zwecken.
1.2 Jeder Einwohner der Gemeinde Wachau ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliotheken auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen werden nach den Sätzen in § 9 erhoben.
§ 2 Anmeldung
2.1 Bei Kindern bis 16 Jahren bedarf der Anmeldung die Genehmigung durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
2.2 Bei der Anmeldung wird durch Unterschrift die Benutzungsordnung anerkannt. Bei Nichteinhaltung dieser kann das Bibliothekspersonal die Benutzung der Bibliothek untersagen.
§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkungen
3.1. Bücher und Spiele können unentgeltlich bis zu 4 Wochen ausgeliehen werden. Bei DVDs, Videos, CDs und MCs beträgt die Ausleihfrist 14 Tage. Eine Verlängerung der Leihfrist ist mündlich oder schriftlich zu beantragen. In begründeten Einzelfällen kann die Leihfrist verändert werden.
3.2. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die vorbestellten Medien liegen 2 Wochen; Videos 1 Woche, zum Abholen bereit, danach erlischt die Vorbestellung. Bei Benachrichtigungswunsch ist die Vorbestellung kostenpflichtig nach § 9.
3.3. Bei Überschreiten der Leihfrist erfolgt die erste Mahnung 2 Wochen nach Fristüberschreitung. Die 2. Mahnung erfolgt 2 Wochen nach der ersten. Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter gemahnt werden. Für den Fall, dass das entliehene Medium trotz Mahnung nicht zurückgegeben wird, gelten die §§ 5, 6, 7 entsprechend. Die Überschreitung der Leihfrist ist kostenpflichtig nach § 9.
3.4. In der Bücherei nicht vorhandene Literatur kann auf Antrag aus einer anderen Bücherei bestellt werden. Die Bücherei ist hierbei an deren geltenden Bestimmungen gebunden.
§ 4 Pflichten der Benutzer
4.1. In der Einrichtung ist es untersagt, Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Einrichtung oder Teile von ihr zu beschädigen oder ihren Betrieb zu beeinträchtigen. Insbesondere ist der Benutzer verpflichtet
- Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln,
- Zustand und Vollständigkeit der Medien bei der Entleihung zu überprüfen, Mängel unverzüglich anzuzeigen,
- die Ordnung in den Bibliotheksräumen und Regalen einzuhalten sowie
- auf andere Besucher Rücksicht zu nehmen.
4.2. Es ist insbesondere untersagt
- Teile der Einrichtung oder Medien ohne Kenntnis des Bibliothekspersonals aus den Räumen zu entfernen,
- ruhestörenden Lärm zu verursachen,
- Tiere mitzubringen,
- zu Rauchen oder mit offenem Feuer zu hantieren,
- zu Essen und zu trinken sowie
- andere Benutzer zu belästigen.
4.3. Zur Durchsetzung der Benutzungsordnung ist das Bibliothekspersonal berechtigt
- Anordnungen zu treffen, die im Einzelfall auch von den Regelungen dieser Benutzungsordnung abweichen
können,
- Benutzer aus der Einrichtung zu verweisen,
- Benutzer bei fortgesetzter oder wiederholter Missachtung der Benutzungsordnung von der Benutzung zeitweise
oder dauernd auszuschließen oder Einblick in alle mitgebrachten Gegenstände und die Überkleidung zu nehmen.
§ 5 Haftung der Benutzer
5.1 Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten.
5.2 Ein Schadensfall ist dem Bibliothekspersonal sofort zu melden. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben.
§ 6 Schadenersatz
6.1 Die Art des Ersatzes bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat sie die Auswahl zwischen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Ist kein Ersatz zu erhalten, hat die Bibliothek Anspruch auf Entschädigungen in Höhe des Neuwertes.
6.2 Bei Beschädigungen oder Verlust von Videos, Kassetten, CDs, CD-ROM und Spielen oder Teilen derselben sind grundsätzlich die Wiederbeschaffungskosten nach § 9 zu erstatten.
§ 7 Maßnahmen gegen säumige Benutzer
Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisgebühren sowie Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann auf dem Weg der Vollstreckung erfolgen. Außerdem kann ein zeitlich begrenzter oder endgültiger Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek verfügt werden.
§ 8 Haftung der Bibliothek
Für Verlust oder Beschädigung von in die Bibliothek mitgebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Benutzung der Bibliothek erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 9 Versäumnisgebühren
Für folgende Leistungen werden besondere Entgelte erhoben:
1. Überschreitung der Leihfrist
- Für jede entliehene Medieneinheit in der 1. und 2. Woche 1,00 €/ Woche
- Für jede entliehene Medieneinheit in der 3. und 4. Woche 2,00 €/ Woche
- Für jede entliehene Medieneinheit ab der 5. Woche pro Woche weitere 0,50 €
Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr entrichten 50 Prozent der Versäumnisgebühr.
2. Verlust und Ersatz einer Medieneinheit
Der Benutzer entrichtet beim Ersatz von Medieneinheiten, sofern es sich nicht um ein identisches Ersatzstück handelt, für die Einarbeitung in den Bibliotheksbestand zusätzlich eine Gebühr von 2,00 €.
3. Benachrichtigung über vorbestellte Medien
Für die Benachrichtigung über zur Abholung bereit liegende Medien nach § 3 Abs. 2 Satz 3 wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben. Diese ist auch fällig, wenn das Medium nicht in der in § 3 Abs. 2 genannten Frist abgeholt wird.
§ 10 Andere Vorschriften
Im Übrigen gelten für Mahnung und Vollstreckung die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wachau.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wachau, 14.11.2007
gez. Eisold
Bürgermeister
Text: Gemeinde Wachau / Stand 2007
Foto: Manfred Walker / pixelio.de