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Verstoß gegen die Rückbaupflicht begründet Schaden­ersatzanspruch

Baut ein Mieter in die Mietsache Einbauten oder Einrichtungen ein, so ist er verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses diese zu entfernen. Kommt er dieser Rückbaupflicht nicht nach, so muss er Schadenersatz leisten. Der Vermieter muss aber eine Frist zum Rückbau setzen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter eines Hausanwesens entfernte mit Einverständnis des Vermieters den in der Küche am Fußboden und Wand angebrachten PVC-Belag. Er brachte stattdessen Fliesen an. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Da sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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