Mietern steht zudem ein Recht zur Mietminderung zu
Kommt es aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, muss der Vermieter diese Schäden beseitigen. Zudem steht den Mietern ein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne kam es im Dezember 2010 zu einem Wassereintritt in einer Mietwohnung. Das Wasser verursachte Schäden im Arbeitszimmer. Ein Teil der Tapete verfärbte und löste sich. Zudem wies das Parkett Flecken und aufgequollene Stoßstellen auf. Die Mieter verlangten von der Vermieterin die Beseitigung der Wasserschäden und eine Sanierung der Regenrinne. Des Weiteren minderten sie ihre Miete. Die Vermieterin weigerte sich dem Begehren der Mieter nachzukommen, da ihrer Meinung nach die Schäden durch die Mieter hervorgerufen wurden. Denn diese seien kurz nach dem Wassereintritt für etwa zwei Wochen in den Urlaub gefahren, so dass eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung des Arbeitszimmers nicht möglich war. Die Mieter erhoben daraufhin Klage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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